Gutachten zur möglichen Bebauung des Vorranggebietes 2-414g mit Windenergieanlagen (Hessen)
Hydrogeologisches Gutachten

Karte
Vorranggebiet 2-414g. Überschneidung mit Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebiet.

Die Hessische Landesregierung hat im Sachlichen Teilplan (Teilregionalplan) Erneuerbare Energien (TPEE) Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Hessen festgelegt (VRG WE). Im Rheingau-Taunus-Kreis wurde neben zahlreichen anderen Vorranggebieten das Vorranggebiet 2-414g zwischen den Schlangenbader Ortsteilen Bärstadt und Hausen und dem Stadtteil Rauenthal der Stadt Eltville am Rhein ausgewiesen. Der überwiegende Teil des Vorranggebietes 2-414g befindet sich im Bereich der stark geklüfteten Quarzite und Sandsteine des Taunuskamms. Geologisch, hydroge­ologisch und quartärgeologisch-bodenkundlich besteht dieselbe Situation wie beim nordöstlich gelegenen Vorranggebiet 2-433 (Hohe Wurzel), dessen Bebauung mit Windenergieanlagen vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) aus Gründen des Trinkwasserschutzes abgelehnt und vom Regierungspräsidium Darmstadt (RP) nicht genehmigt wurde. Das Vorranggebiet 2-414g überschneidet sich z. T. mit der Wasserschutzzone III mehrerer Wasserschutzgebiete sowie mit dem Heilquellenschutzgebiet WSG-ID 439-181 HQS D. Zudem reicht das Vorranggebiet 2-414g bis in die Schutzzone II des WSG-ID 439-144 und sehr nahe an die Schutzzone II des WSG-ID 439-037 heran. In der fachliche Stellungnahme zur potentiellen Gefährdung der Trinkwasserschutzgebiete und des Heilquellenschutzgebietes im Bereich Schlangenbad und Eltville am Rhein im Falle einer Bebauung des Vorranggebietes 2-414g mit Windenergieanlagen konnte festgestellt werden, dass die Bemessung der amtlich festgesetzten Wasser­schutzgebiete (und Heilquellenschutzgebiet) und deren Schutzzonen aufgrund fehlender geohydraulischer Parameter wie die Abstandsgeschwindigkeit zur Ermittlung der 50 Tage-Linie nicht der Realität entsprechen. Es gibt also aus wissenschaftlicher Sicht mehrere Gründe, die Flächen und Konfiguration der Schutzgebiete bzw. der Schutzzonen II und III definitiv in Frage zu stellen und eine weitaus größere Ausdehnung der Schutzzone II (gemäß Definition) real anzunehmen. Letztendlich handelt es sich bei diesem Gebiet (Taunuskamm) um die gleiche Geologie wie bei dem vom HLNUG und RP abgelehnten Vorhaben auf der Hohen Wurzel. Daher müsste auch hier eine Baugenehmigung verweigert werden.